Gesetzeslage
R22-AUSSTIEG – AB DEM 1. JANUAR 2010 IST R22 ALS FRISCHWARE VERBOTEN!
R22 wird knapp! Aufgrund der europäischen Verordnung 2037/2000 wird die Produktion von R22 verboten, da es der Ozonschicht erheblich schadet.
Hierbei sind 2 Jahreszahlen zu beachten:
01.01.2010: Verbot zur Verwendung von Kältemittel als Frischware und damit eingeschränkte Betriebs-/Servicefähigkeit.
01.01.2015: Generelles Verwendungsverbot von R22
Verbindliche Zusagen zur Verfügbarkeit und Preisentwicklung für das Kältemittel R22 sind nicht möglich. Mit Engpässen bei der Lieferung und den damit verbundenen Preisschwankungen muss gerechnet werden. Nicht nur die Produktion von R22 sondern auch die Verwendung eingelagerter R22-Frischware ist ab dem 01. Januar 2010 verboten!
Rüsten Sie Ihre Kältemaschine auf ein ozonneutrales Kältemittel um!
Im Allgemeinen können Kältemaschinen auf ein alternatives Kältemittel umgerüstet werden.
Oft rechnet sich eine neue Kältemaschine!
Je nach Alter, verbleibender Betriebsdauer, Zustand und Betriebskosten der Kälteanlage kann es auch sinnvoll sein, die Kälteanlage zu ersetzen. Neue Anlagen sind energieeffizienter und verfügen über modernste Regelungstechnik. Häufig führt dies dazu, dass sich die Neuinvestition innerhalb kurzer Zeit amortisiert.
Gerne beraten wir Sie umfassend!
Aufgrund der hohen Anzahl installierter Maschinen mit dem Kältemittel R22 und der zu erwartenden Verknappung der Betriebsstoffe sowie der hohen Technikerauslastung sollten Sie nicht abwarten, sondern schon heute im Sinne des Umweltschutzes handeln.
Dichtigkeitsprüfungen von Kälteanlagen
Seit Juli 2007 sind FKW- bzw. H-FKW-Anlagen regelmäßig auf eventuelle Lecks zu überprüfen.
Gerne führen wir die gesetzlich verordneten Dichtigkeitsprüfungen durch.
ab 3 kg jährlich
ab 30 kg halbjährlich
ab 300 kg vierteljährlich
Sanktionen (seit 24.07.2007): - Ordnungswidrigkeit nach § 26 Chemikaliengesetz
Geldbuße bis 50.000 Euro pro Verstoß
Logbuch
Seit Juli 2008 besteht für Betreiber eine Dokumentationspflicht für Anlagen mit Källtemittel. Der Betrieb sowie alle Arbeiten an einer Anlage sind zu dokumentieren. Wir beraten Sie gerne über das zu führende Logbuch.
Umweltschutz geht über Geräteeffizienz hinaus
Wir legen höchsten Wert auf Umweltschutz. Doch bei diesem wichtigen Thema sind auch andere Faktoren zu berücksichtigen. Beispielsweise lassen sich Emissionen wassergefährdender Stoffe nicht immer vermeiden – insbesondere bei Störfällen. Die gesetzlichen Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind sehr streng. Davon betroffen ist vor allem der Anlagenbetreiber. Laut § 62 Wasserhaushaltsgesetz ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis bzgl. einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften von Gewässern besteht. Die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) soll diese Forderung präzisieren. Dabei verweist der Gesetzgeber auf die Gesetzgebung der Bundesländer. Diese sind in den Grundsatzanforderungen sehr ähnlich.
Die Muster-Grundsatzanforderungen lauten:
„Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangwannen ausgerüstet werden. Die in Klimaanlagen verwendeten Esteröle, Schmierstoffe und Altöle sind in unterschiedliche Wassergefährdungsklassen einzustufen, z.T. entsprechen sie der höchsten Gefährdungsstufe.
Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Damit verbunden ist eine Hinweispflicht beim Aufbau von Anlagen, die vom Fachplaner und Anlagenbauer erbracht werden muss. Im Falle eines tatsächlichen Umweltschadens belangt der Gesetzgeber den Betreiber voll für den an der Umwelt entstandenen Schaden. Außerdem ist der Betreiber verantwortlich für die Beseitigung des Schadens und den ökologischen Ausgleich.